Ratgeber · Pflegebetriebe und Spitex
Zeiterfassung Pflicht Spitex Pflegeheim: Was das ArG verlangt
Die Zeiterfassung ist für Spitex und Pflegeheim Pflicht: Beide unterstehen dem Arbeitsgesetz (Art. 1 Abs. 1 ArG), und der Arbeitgeber muss Verzeichnisse führen, aus denen Arbeitszeit, ihre Lage, Ruhetage und Pausen ab einer halben Stunde ersichtlich sind (Art. 46 ArG, Art. 73 Abs. 1 ArGV 1). Die Sonderbestimmungen der ArGV 2 lockern je nach Betriebsart die Nacht-, Sonntags- und Ruhezeitregeln; für die Spitex kommt die Frage dazu, ob Wegzeiten zwischen Klientinnen Arbeitszeit sind.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel ist das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig.
Unterstellung und Sonderbestimmungen der ArGV 2
Das Arbeitsgesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Betriebe (Art. 1 Abs. 1 ArG). Ausgenommen sind Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ArG) und Arbeitnehmende mit «höherer leitender Tätigkeit» (Art. 3 Bst. d ArG). Bei gemeindeeigenen Heimen oder Spitex-Diensten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Personal mehrheitlich öffentlich-rechtlich angestellt ist, gelten die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen nicht (Art. 7 Abs. 1 ArGV 1); für privatrechtlich Angestellte gelten sie dennoch (Art. 7 Abs. 2 ArGV 1). Die ArGV 2 weist jeder Betriebsart eigene Erleichterungen zu:
| Betriebsart | Grundlage | Anwendbare Bestimmungen der ArGV 2 |
|---|---|---|
| Krankenanstalten und Kliniken | Art. 15 ArGV 2 | Art. 4 (Nacht und Sonntag), 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 8a, 9, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 |
| Heime, inklusive Alters- und Pflegeheime (Art. 16 Abs. 2) | Art. 16 ArGV 2 | Art. 4 (Nacht und Sonntag), 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 |
| Spitex-Betriebe (Art. 17 Abs. 2) | Art. 17 ArGV 2 | Nur Art. 4 (Nacht und Sonntag) |
Alle drei dürfen nachts und sonntags ohne Bewilligung beschäftigen (Art. 4 ArGV 2). Die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzen, wenn sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt (Art. 9 ArGV 2), dürfen nur Heime und Kliniken; in der Spitex bleibt es bei elf Stunden Ruhezeit, einmal pro Woche auf acht verkürzbar (Art. 15a Abs. 1 und 2 ArG). Die Erleichterungen gelten in Heimen nur für die «mit der Betreuung der Insassen beschäftigten» (Art. 16 Abs. 1 ArGV 2), in der Spitex nur für die «mit Pflege- und Betreuungsaufgaben beschäftigten» Mitarbeitenden (Art. 17 Abs. 1 ArGV 2).
Wegzeit zwischen Klientinnen und geteilte Dienste
Arbeitszeit ist «die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat»; ausgenommen ist nur «die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird» (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Die Fahrt von einer Klientin zur nächsten ist kein Weg zu oder von der Arbeit, sondern Einsatz im Auftrag des Arbeitgebers, also Arbeitszeit.
Für den ersten und letzten Weg gilt Art. 13 Abs. 2 ArGV 1: Fällt die Wegzeit wegen eines auswärtigen Arbeitsortes länger aus als üblich, «so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar». Laut SECO-Wegleitung regelt Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 allein Mitarbeitende mit festem Arbeitsort, die andere Einsatzorte aufsuchen; die Situation ohne festen Arbeitsort (etwa Spitex ohne Stützpunkt, erster Weg direkt zur Klientin) lässt die Wegleitung ausdrücklich ungeregelt. Betriebe sollten sie deshalb im Arbeitsvertrag oder Reglement klären.
Geteilte Dienste kennt das Gesetz nicht als Begriff. Eine Unterbrechung, in der die Mitarbeiterin frei über ihre Zeit verfügt, ist keine Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1), muss aber im Verzeichnis sichtbar sein, weil die Lage der Arbeitszeit zu erfassen ist (Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1). Ohne Nachtarbeit liegen beide Blöcke im Rahmen der Tages- und Abendarbeit von 6 bis 23 Uhr (Art. 10 Abs. 1 ArG), wobei Abendarbeit die Anhörung der Mitarbeitenden voraussetzt; die Tages- und Abendarbeit der einzelnen Person muss inklusive Pausen innerhalb von 14 Stunden liegen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Nachtarbeit ist für Spitex und Heime bewilligungsfrei (Art. 4 Abs. 1 ArGV 2), unterliegt aber Art. 17a ArG.
Pikett, Nachtwachen und Pausen bei Präsenzpflicht
Pikett. Pikett im Betrieb ist vollständig Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1); ausserhalb zählt nur der Einsatz, dann aber inklusive Wegzeit (Art. 15 Abs. 2 ArGV 1). Nur Krankenanstalten schulden bei einer Interventionszeit unter 30 Minuten eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettzeit (Art. 8a Abs. 2 ArGV 2).
Nachtwachen. Nachtarbeit darf neun Stunden nicht überschreiten und muss inklusive Pausen in zehn Stunden liegen (Art. 17a Abs. 1 ArG). Heime und Kliniken dürfen sie im Zeitraum von 12 Stunden leisten lassen, wenn 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit zum Hinlegen besteht und entweder höchstens 10 Stunden mit grossem Präsenzanteil oder höchstens 8 Stunden gearbeitet wird, wobei dann alle 12 Stunden als Arbeitszeit gelten (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2). Die Spitex hat diese Erleichterung nicht.
Pausen. Ab mehr als 5½ Stunden ist eine Viertelstunde geschuldet, ab mehr als 7 Stunden eine halbe, ab mehr als 9 Stunden eine Stunde (Art. 15 Abs. 1 ArG). «Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen» (Art. 15 Abs. 2 ArG); Arbeitsplatz kann auch ein Ort ausserhalb des Betriebs sein (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Laut SECO-Merkblatt für Krankenanstalten gilt das auch bei Bereitschaft in der Pause, etwa mit Pager. Die Pause einer Nachtwache, die die Station nicht verlassen darf, ist also Arbeitszeit.
Zeiterfassung Pflicht in Spitex und Pflegeheim: Was erfasst werden muss
Aus den Verzeichnissen müssen ersichtlich sein (Art. 73 Abs. 1 ArGV 1): die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit «sowie ihre Lage» (Bst. c), die Ruhe- oder Ersatzruhetage (Bst. d) und Lage und Dauer der Pausen ab einer halben Stunde (Bst. e). Aufzubewahren sind sie nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Ein Einsatzplan allein genügt nicht.
Das SECO nennt die Erfassung per Smartphone eine «ortsunabhängige Stempeluhr, die insbesondere für Arbeitnehmende mit vielen Ausseneinsätzen sinnvoll sein kann». Für die Ermittlung der Arbeitszeit aus Hilfsangaben wie Logins oder Gebäudezutritt hält es fest, dass diese Daten keinem anderen Zweck dienen dürfen und manuelle Ergänzungen möglich sein müssen. Bindend ist Art. 26 Abs. 1 ArGV 3: «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.» Die SECO-Wegleitung zur ArGV 3 zählt Ortungssysteme, die Personen ständig verfolgen, dazu. Eine Spitex-App soll Beginn, Ende und Pausen erfassen, kein Standort-Tracking.
Praxisbeispiel: Ein Spitex-Tag mit drei Einsätzen
Eine Pflegefachfrau mit Stützpunkt, drei Klientinnen und geteiltem Dienst:
| Zeit | Tätigkeit | Arbeitszeit |
|---|---|---|
| 06:40 bis 07:00 | Fahrt von zu Hause zum Stützpunkt | Nein |
| 07:00 bis 07:35 | Rapport am Stützpunkt, Fahrt zu Klientin A | 35 Min. |
| 07:35 bis 08:45 | Einsatz A | 70 Min. |
| 08:45 bis 08:55 | Fahrt zu Klient B | 10 Min. |
| 08:55 bis 09:55 | Einsatz B | 60 Min. |
| 09:55 bis 10:40 | Rückfahrt, Dokumentation am Stützpunkt | 45 Min. |
| 10:40 bis 16:00 | Unterbruch, frei verfügbar | Nein |
| 16:00 bis 16:30 | Stützpunkt, Fahrt zu Klientin C | 30 Min. |
| 16:30 bis 17:30 | Einsatz C | 60 Min. |
| 17:30 bis 18:00 | Rückfahrt, Dokumentation | 30 Min. |
Erfasst werden 3 Stunden 40 Minuten am Morgen und 2 Stunden am Abend, zusammen 5 Stunden 40 Minuten; Fahrten zwischen den Einsätzen zählen, der Unterbruch nicht (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Damit ist eine Viertelstunde Pause geschuldet (Art. 15 Abs. 1 Bst. a ArG); da kein Block 5½ Stunden überschreitet, braucht es darin keine zusätzliche Pause (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1). Laut SECO-Wegleitung zu Art. 18 ArGV 1 gilt jeder Arbeitsunterbruch, der zur Verpflegung und Ruhe genutzt werden kann, als Pause; der frei verfügbare Unterbruch deckt die Viertelstunde also ab. Das Verzeichnis muss ihn als Pause mit Lage und Dauer ausweisen (Art. 73 Abs. 1 Bst. e ArGV 1).
Häufige Fragen
Können Pflegefachpersonen auf die Zeiterfassung verzichten?
Nur mit Gesamtarbeitsvertrag, grosser Autonomie und mehrheitlich selbst festgelegten Arbeitszeiten, Bruttojahreseinkommen inklusive Boni über 120 000 Franken (bei Teilzeit anteilsmässig) und schriftlicher individueller Vereinbarung (Art. 73a Abs. 1 Bst. a bis c ArGV 1). Bei Einsatzplänen fehlt die Autonomie.
Genügt die vereinfachte Erfassung der täglichen Arbeitszeit?
Mit einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder der Belegschaftsmehrheit (Art. 73b Abs. 1 ArGV 1), in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden auch individuell und schriftlich (Art. 73b Abs. 3 ArGV 1), und nur für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeiten «zu einem namhaften Teil selber festsetzen können». Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze zu dokumentieren (Art. 73b Abs. 1 ArGV 1).
Darf die Spitex die Ruhezeit wie ein Heim auf neun Stunden verkürzen?
Nein. Art. 9 ArGV 2 fehlt in Art. 17 ArGV 2. Es gilt Art. 15a ArG: elf Stunden, einmal pro Woche acht.
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Quellen
- ArG: Art. 1, 2, 3, 10, 15, 15a, 17a, 46
- ArGV 1: Art. 7, 13, 15, 18, 73, 73a, 73b
- ArGV 2: Art. 4, 8a, 9, 10, 12, 15, 16, 17
- ArGV 3: Art. 26
- SECO: Wegleitungen ArG/ArGV 1 und 2 (2026) und ArGV 3 und 4 (2025), Modalitäten der Arbeitszeiterfassung (2019), Merkblatt Krankenanstalten (2023)
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