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"Überzeit und Überstunden: der Unterschied in der Schweiz erklärt"

Wer in der Schweiz nach dem Unterschied zwischen Überzeit und Überstunden sucht, stösst auf zwei Gesetze. Überstunden sind alle Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; sie richten sich nach Art. 321c OR. Überzeit sind die Stunden über der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden; sie richten sich nach Art. 9, 12 und 13 des Arbeitsgesetzes (ArG).

Das Zeitkonto muss beide Kategorien getrennt ausweisen, sonst stimmen weder Lohnabrechnung noch Dokumentation für das Arbeitsinspektorat. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel ist das kantonale Arbeitsinspektorat die zuständige Stelle.

Überstunden: die vertragliche Grenze nach Art. 321c OR

Überstundenarbeit liegt vor, wenn mehr gearbeitet wird als «gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist». Das OR regelt drei Punkte:

  • Pflicht: Überstunden sind zu leisten, soweit sie «nach Treu und Glauben zugemutet werden» können (Art. 321c Abs. 1 OR).
  • Freizeitausgleich: «Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer» kann der Arbeitgeber Überstunden «innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen» (Art. 321c Abs. 2 OR).
  • Zuschlag: Ohne Kompensation und wenn «nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt» ist, schuldet der Arbeitgeber den Normallohn «samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel» (Art. 321c Abs. 3 OR).

Der Zuschlag von 25 % ist bei Überstunden also abdingbar, aber nur durch schriftliche Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (Art. 321c Abs. 3 OR).

Überzeit: die gesetzliche Grenze nach Art. 12 und 13 ArG

Überzeit beginnt, wo die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird: 45 Stunden «für Büropersonal, technische und andere Angestellte», 50 Stunden «für alle übrigen Arbeitnehmer» (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b ArG). Laut SECO-Wegleitung zu Art. 9 ArG gehören «die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Gesundheitsbereich, in den Krankenanstalten und Heimen» nicht zu den technischen und anderen Angestellten.

Überzeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, etwa «wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges» (Art. 12 Abs. 1 lit. a ArG), und begrenzt:

  • höchstens zwei Stunden pro Tag, «ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen» (Art. 12 Abs. 2 ArG);
  • höchstens 170 Stunden pro Kalenderjahr bei 45 Stunden Höchstarbeitszeit, 140 Stunden bei 50 Stunden (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b ArG);
  • ausser in Notfällen nur «als Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 des Gesetzes und nur an Werktagen» (Art. 25 Abs. 1 ArGV 1).

Der Arbeitgeber hat «für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten» (Art. 13 Abs. 1 ArG), dem Büropersonal und den technischen und anderen Angestellten «jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt». Kein Zuschlag ist geschuldet, wenn die Überzeit «im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen» wird (Art. 13 Abs. 2 ArG). Dieser Ausgleich «ist innert 14 Wochen vorzunehmen», sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren, «die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf» (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1).

Anders als bei Überstunden ist dieser Zuschlag nicht abdingbar: Laut SECO-Wegleitung zu Art. 13 ArG ist eine Vereinbarung, «welche diese zusätzliche Abgeltung für Überzeit wegbedingt», ungültig.

Überzeit Überstunden Unterschied Schweiz: die Tabelle

MerkmalÜberstundenÜberzeit
RechtsgrundlageArt. 321c ORArt. 12 und 13 ArG, Art. 25 ArGV 1
Grenzevertragliche Arbeitszeit (z. B. 42 Stunden)50 Stunden im Gesundheitsbereich, 45 Stunden für Büropersonal
Zulässige Mengezumutbar nach Treu und Glauben2 Stunden pro Tag; 140 bzw. 170 Stunden pro Kalenderjahr
Zuschlagmindestens 25 %, schriftlich abdingbarmindestens 25 %, zwingend; Büropersonal erst ab 60 Stunden pro Jahr
Freizeitausgleichmit Einverständnis, angemessene Fristmit Einverständnis, innert 14 Wochen (vereinbar bis 12 Monate)
Zeitliche Lagekeine Vorgabe im ORnur Tages- und Abendarbeit an Werktagen (Art. 25 Abs. 1 ArGV 1); Ausnahmen in Notfällen (Art. 26 ArGV 1) und in Krankenanstalten, Kliniken und Heimen auch am Sonntag (Art. 8 ArGV 2)
Betroffenealle Angestelltennur Personen unter dem ArG; nicht bei höherer leitender Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG)

Rechenbeispiel: MPA mit 42-Stunden-Vertrag in einer 48-Stunden-Woche

Eine MPA mit 42-Stunden-Vertrag arbeitet in einer Grippewelle 48 Stunden. Im Gesundheitsbereich gilt für sie die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

StundenKategorieGrundlage
1 bis 42vertragliche ArbeitszeitArbeitsvertrag
43 bis 486 ÜberstundenArt. 321c OR

Die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG) ist mit 48 Stunden nicht erreicht, es entsteht keine Überzeit. Alle sechs Zusatzstunden sind Überstunden. Ohne schriftlichen Ausschluss des Zuschlags und ohne Freizeitausgleich sind bei einem angenommenen Stundenlohn von CHF 35 also 6 × CHF 35 × 1.25 = CHF 262.50 geschuldet.

Arbeitet dieselbe MPA 53 Stunden, sind die Stunden 43 bis 50 acht Überstunden und die Stunden 51 bis 53 drei Stunden Überzeit. Für diese ist der Zuschlag von 25 % zwingend, ausser die MPA stimmt einem Freizeitausgleich innert 14 Wochen zu. Weil Überzeit «zwei Stunden im Tag nicht überschreiten» darf (Art. 12 Abs. 2 ArG), dürfen die drei Stunden ausserhalb von Notfällen und arbeitsfreien Werktagen nicht an einem einzigen Tag anfallen; sie zählen gegen das Jahreskontingent von 140 Stunden.

Bei einer Angestellten in der Praxisadministration läge die Grenze bei 45 Stunden, die Stunden 46 bis 48 wären bereits Überzeit.

Was im Zeitkonto zu unterscheiden ist

Der Arbeitgeber hält Verzeichnisse für die Aufsichtsorgane bereit (Art. 46 ArG). Darin müssen «die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage» (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1) und «die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge» (Art. 73 Abs. 1 lit. h ArGV 1) ersichtlich sein; die Unterlagen sind «für mindestens fünf Jahre aufzubewahren» (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Das Zeitkonto sollte deshalb getrennt führen:

  1. Sollzeit aus dem Vertrag.
  2. Überstunden-Saldo: Stunden zwischen Sollzeit und Höchstarbeitszeit, nach der vertraglichen Regelung.
  3. Überzeit-Saldo: Stunden über 50 bzw. 45 pro Woche, mit Datum und Lage für Tagesgrenze und Jahreskontingent.
  4. Ausgleichsfristen: 14 Wochen für Überzeit (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1); in Krankenanstalten und Kliniken ist Sonntagsüberzeit «innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen» (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 ArGV 2).
  5. Geschuldete Zuschläge: getrennt nach Überstunden und Überzeit.

Ein Saldo «Mehrstunden» genügt nicht, weil er weder die Überschreitung der Höchstarbeitszeit noch Frist und Zuschlag zeigt. Medzeit führt Zeitkonten mit täglicher Erfassung und Sollplan, prüft die Arbeitszeiten im bestätigten Profil auf Rechtskonformität und liefert einen neutralen CSV/XLSX-Lohnexport, kostenlos.

Häufige Fragen

Kann der Zuschlag von 25 % im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?

Bei Überstunden ja, sofern «schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt» (Art. 321c Abs. 3 OR). Bei Überzeit nein: Der Zuschlag nach Art. 13 Abs. 1 ArG ist zwingend; nur der Freizeitausgleich mit Einverständnis ersetzt ihn (Art. 13 Abs. 2 ArG).

Wie lange darf Überzeit auf dem Zeitkonto stehen bleiben?

Der Freizeitausgleich «ist innert 14 Wochen vorzunehmen»; eine vereinbarte längere Frist darf «zwölf Monate nicht überschreiten» (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1). Für Überstunden gilt ein «angemessener Zeitraum» (Art. 321c Abs. 2 OR).

Gilt die 50-Stunden-Grenze auch für Spitex und Pflegeheime?

Ja. Die SECO-Wegleitung ordnet Beschäftigte «im Gesundheitsbereich, in den Krankenanstalten und Heimen» nicht dem Büropersonal zu; für sie gelten 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG), für Verwaltungsangestellte 45 Stunden (lit. a).

Muss die Praxis Überzeit gesondert dokumentieren?

Ja. Die Verzeichnisse müssen die Arbeitszeit «inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage» zeigen (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1); ohne tägliche Erfassung ist die Tagesgrenze nicht belegbar.

Quellen

  • Art. 321c Abs. 1 bis 3 OR (Überstundenarbeit)
  • Art. 3 lit. d, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 46 ArG
  • Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 lit. c und h und Abs. 2 ArGV 1
  • Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ArGV 2
  • SECO-Wegleitung zum ArG, Kommentar zu Art. 9 und 13 ArG (Ausgabe Februar 2026)

Zeiterfassung, die diese Regeln kennt.

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