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Ratgeber · Arztpraxen

Pausen und Ruhezeiten für MPA: Das verlangt das Arbeitsgesetz

Pausen und Ruhezeiten für MPA regelt das Arbeitsgesetz (ArG) mit klaren Mindestwerten: Ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden ist eine Pause von 15 Minuten Pflicht, ab mehr als 7 Stunden eine halbe Stunde und ab mehr als 9 Stunden eine Stunde (Art. 15 Abs. 1 ArG). Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 zusammenhängende Stunden Ruhezeit liegen (Art. 15a Abs. 1 ArG), und der wöchentliche Ruhetag muss zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 Stunden am Stück ergeben (Art. 21 Abs. 2 ArGV 1). Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel ist das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig.

Pausenpflicht nach Arbeitsgesetz: Die Tabelle für MPA und Praxispersonal

Massgebend ist die effektive tägliche Arbeitszeit, nicht die Präsenzzeit.

Tägliche ArbeitszeitMindestpauseGrundlage
bis 5,5 Stundenkeine gesetzliche PauseArt. 15 Abs. 1 ArG
mehr als 5,5 bis 7 Stunden15 MinutenArt. 15 Abs. 1 Bst. a ArG
mehr als 7 bis 9 Stunden30 MinutenArt. 15 Abs. 1 Bst. b ArG
mehr als 9 Stunden60 MinutenArt. 15 Abs. 1 Bst. c ArG

Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1). Gemäss SECO-Wegleitung bleibt die halbe Stunde ungeteilt; die Stunde bei mehr als 9 Stunden darf in eine halbe Stunde und mehrere Kurzpausen zerlegt werden.

Lage der Pause und Pause am Arbeitsplatz

Die Pause ist um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1). Eine «Pause» am Anfang oder Ende des Arbeitstags gilt laut SECO-Wegleitung nicht als gewährt. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, ist dafür eine zusätzliche Pause nach Art. 15 ArG zu gewähren (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1), auch wenn die Hauptpause länger ist als vorgeschrieben.

Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 2 ArG). Wer über Mittag den Empfang besetzt hält und das Telefon abnimmt, hat also keine Pause, sondern Arbeitszeit. Laut SECO-Wegleitung rechtfertigt allein arbeitendes Personal nicht, dass jemand während der Pause am Arbeitsplatz bleibt. Die Wegleitung nennt als Lösungen eine Vertretung oder, bei allein arbeitendem Personal im Einzelhandel, angepasste Öffnungszeiten; für die Praxis heisst das sinngemäss: Vertretung organisieren oder über Mittag schliessen.

Rechenbeispiele für einen geteilten Praxistag

Beispiel 1, Standardtag: Arbeit von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr, also 8,5 Stunden. Vorgeschrieben sind 30 Minuten Pause (Art. 15 Abs. 1 Bst. b ArG); der Mittagsunterbruch von 90 Minuten erfüllt das. Keine Teilarbeitszeit übersteigt 5,5 Stunden. Die Zeitspanne von 10 Stunden liegt innerhalb des Rahmens von 14 Stunden (Art. 10 Abs. 3 ArG).

Beispiel 2, langer Vormittag: Sprechstunde von 07.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.30 Uhr, also 10,5 Stunden. Damit ist insgesamt eine Stunde Pause Pflicht (Art. 15 Abs. 1 Bst. c ArG). Weil der Vormittag mehr als 5,5 Stunden dauert, muss darin eine zusätzliche Pause von 15 Minuten liegen (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1). Zulässig ist etwa: 15 Minuten um 10.00 Uhr und die Mittagspause von 13.00 bis 14.00 Uhr; damit sind 75 Minuten Pause gewährt, mindestens nötig wären 15 plus 45 Minuten (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1).

Beispiel 3, Abendsprechstunde: Am Dienstag arbeitet die MPA bis 21.00 Uhr, am Mittwoch beginnt sie um 07.00 Uhr. Arbeit von 20 bis 23 Uhr ist bewilligungsfreie Abendarbeit (Art. 10 Abs. 1 ArG). Zwischen 21.00 und 07.00 Uhr liegen aber nur 10 Stunden Ruhezeit statt 11 (Art. 15a Abs. 1 ArG). Eine Verkürzung auf mindestens 8 Stunden ist für Erwachsene nur einmal pro Woche erlaubt, und im Durchschnitt von zwei Wochen müssen 11 Stunden eingehalten werden (Art. 15a Abs. 2 ArG). Einfacher ist ein Arbeitsbeginn am Mittwoch um 08.00 Uhr.

Tägliche und wöchentliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15a Abs. 1 ArG); die einmalige Verkürzung pro Woche auf 8 Stunden ist die einzige Verkürzung, die das Gesetz zulässt (Art. 15a Abs. 2 ArG), und beim darauf folgenden Arbeitseinsatz darf keine Überzeit nach Art. 25 ArGV 1 angeordnet werden (Art. 19 Abs. 2 ArGV 1). Piketteinsätze dürfen die Ruhezeit unterbrechen, der Rest ist danach nachzugewähren (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1).

Wöchentlicher Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag (Art. 21 Abs. 1 ArGV 1). Ruhetag und tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden ergeben (Art. 21 Abs. 2 ArGV 1). Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag frei sein (Art. 20 Abs. 1 ArG).

Wird die Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, etwa bei Samstagssprechstunden, ist jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, ausser in Wochen mit einem arbeitsfreien Tag (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der Halbtag gilt als gewährt, wenn der Vormittag von 6 bis 14 Uhr oder der Nachmittag von 12 bis 20 Uhr frei bleibt (Art. 20 Abs. 2 ArGV 1). Ruhezeiten dürfen nicht durch Geld abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG).

Höchstarbeitszeit und Tagesrahmen für Praxispersonal

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Büropersonal, technische und andere Angestellte und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden (Art. 9 Abs. 1 ArG). Die SECO-Wegleitung zu Art. 9 ArG zählt «die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Gesundheitsbereich, in den Krankenanstalten und Heimen» ausdrücklich nicht zu den technischen und anderen Angestellten. Für MPA und weiteres medizinisches Praxispersonal gilt damit die Grenze von 50 Stunden. Auch rein administratives Praxispersonal, das im gleichen Betrieb mit solchen Mitarbeitenden arbeitet, untersteht dieser längeren Höchstarbeitszeit, sofern die Praxis mehrheitlich Personal mit 50-Stunden-Grenze beschäftigt (Art. 9 Abs. 5 ArG; SECO-Wegleitung zu Art. 9 Abs. 5 ArG). Die vertragliche Wochenarbeitszeit liegt davon unabhängig tiefer.

Arbeit von 6 bis 20 Uhr ist Tagesarbeit, Arbeit von 20 bis 23 Uhr Abendarbeit; beide sind bewilligungsfrei, Abendarbeit kann nach Anhörung der betroffenen Mitarbeitenden eingeführt werden (Art. 10 Abs. 1 ArG). Die Tages- und Abendarbeit der einzelnen Person muss inklusive Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Davon zu unterscheiden ist die Nachtarbeit: Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, also ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, ist ohne Bewilligung untersagt (Art. 16 ArG; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung, Art. 17 Abs. 1 ArG). Der 14-Stunden-Rahmen ist auch innerhalb von 6 bis 23 Uhr einzuhalten: Wer von 07.00 bis 21.30 Uhr eingesetzt wird, verletzt Art. 10 Abs. 3 ArG, leistet aber keine Nachtarbeit. Arzt- und Zahnarztpraxen dürfen Nachtarbeit ohne Bewilligung nur anordnen, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist (Art. 18 in Verbindung mit Art. 4 ArGV 2).

Pausen und Ruhezeiten aufzeichnen

Aus den Arbeitszeitunterlagen müssen die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt ihrer Lage sowie Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 Abs. 1 Bst. c und e ArGV 1). Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Medzeit erfasst Pausen auch am Smartphone und bietet im bestätigten Profil eine Rechtsprüfung der erfassten Zeiten; die Zeiterfassung ist kostenlos.

Häufige Fragen

Muss die Mittagspause der MPA bezahlt werden?

Die Pause gilt nur als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 2 ArG). Kann die MPA die Praxis über Mittag frei verlassen, ist die Pause keine Arbeitszeit. Ob der Betrieb sie trotzdem vergütet, ist eine Frage des Arbeitsvertrags.

Darf die MPA auf die Pause verzichten und dafür früher gehen?

Nein. Die Pause ist um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1), und eine Pause am Anfang oder Ende des Arbeitstags gilt gemäss SECO-Wegleitung nicht als gewährt.

Wie lang darf ein Praxistag mit Abendsprechstunde dauern?

Die Zeitspanne von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende muss inklusive Pausen innerhalb von 14 Stunden liegen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Wer bis 21.00 Uhr arbeitet, darf also frühestens um 07.00 Uhr begonnen haben, und bis zum nächsten Arbeitsbeginn müssen 11 Stunden Ruhezeit liegen (Art. 15a Abs. 1 ArG).

Gelten für die Arztpraxis die Sonderregeln für Spitäler?

Nein. Art. 15 ArGV 2 betrifft Krankenanstalten und Kliniken. Für Arztpraxen gilt Art. 18 ArGV 2, der nur Nacht- und Sonntagsarbeit für Notfalldienste von der Bewilligungspflicht befreit; Pausen und Ruhezeiten richten sich nach ArG und ArGV 1.

Quellen

  • Art. 9 Abs. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 15, Art. 15a, Art. 16, Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 ArG
  • Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 und 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 ArGV 1
  • Art. 4, Art. 15 und Art. 18 ArGV 2
  • SECO-Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Kommentare zu Art. 9, 15 und 15a ArG sowie Art. 18 ArGV 1 (Ausgabe Februar 2026)

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