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Ratgeber · Spitäler und Kliniken

"Nachtarbeit Sonntagsarbeit Spital ArGV 2: Regeln und Zuschläge"

Nachtarbeit und Sonntagsarbeit im Spital sind nach ArGV 2 ohne behördliche Bewilligung erlaubt: Art. 15 Abs. 1 ArGV 2 erklärt für Krankenanstalten und Kliniken Art. 4 ArGV 2 «für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag» anwendbar. Zuschläge, Ruhezeiten, freie Sonntage, Pikettgrenzen und Zeiterfassung gelten aber weiterhin, teils mit Erleichterungen, die Art. 15 ArGV 2 abschliessend aufzählt.

Dieser Beitrag geht die Regeln der Reihe nach durch. Er ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel ist das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig.

Grundverbot im ArG und Sonderregel in Art. 15 ArGV 2

Tagesarbeit dauert von 6 bis 20 Uhr, Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr (Art. 10 Abs. 1 ArG). Arbeit ausserhalb ist Nachtarbeit und untersagt (Art. 16 ArG), ebenso die Beschäftigung zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (Art. 18 Abs. 1 ArG). Ausnahmen brauchen eine Bewilligung (Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 ArG). Ohne Einverständnis darf niemand nachts oder sonntags eingesetzt werden (Art. 17 Abs. 6, Art. 19 Abs. 5 ArG), auch im Spital nicht.

Krankenanstalten und Kliniken sind «ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente» (Art. 15 Abs. 2 ArGV 2). Für sie gelten diese Sonderbestimmungen (Art. 15 Abs. 1 ArGV 2):

Artikel ArGV 2Was er erlaubt
Art. 4Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung
Art. 5Tages- und Abendarbeit im Zeitraum bis 17 Stunden bei 12 Stunden Ruhezeit im Wochendurchschnitt, nie unter 8 Stunden
Art. 7 Abs. 27 Arbeitstage in Folge bei höchstens 9 Stunden pro Tag, danach 83 Stunden frei
Art. 8 Abs. 2Überzeit am Sonntag, Freizeitausgleich innert 26 Wochen
Art. 8aPikett mit Interventionszeit unter 30 Minuten gegen Zeitgutschrift von 10 Prozent
Art. 9Tägliche Ruhezeit bis auf 9 Stunden, im Schnitt von 2 Wochen 12 Stunden
Art. 10 Abs. 2Nachtarbeit im Zeitraum von 12 Stunden bei Liegegelegenheit und 12 Stunden Ruhezeit danach, mit höchstens 10 Stunden Arbeit, wenn ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist (Bst. a), oder 8 Stunden tatsächliche Arbeit bei Anrechnung aller 12 Stunden (Bst. b)
Art. 12 Abs. 2Mindestens 12 freie Sonntage pro Kalenderjahr; in der Woche mit Sonntagsarbeit oder der Folgewoche 36 Stunden Wochenruhe im Anschluss an die tägliche Ruhezeit

Die 36 Stunden folgen auf die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (Art. 15a Abs. 1 ArG), laut SECO-Merkblatt also insgesamt 47 Stunden.

Nachtarbeit: Zeitzuschlag 10 Prozent oder Lohnzuschlag 25 Prozent

Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden in einem Zeitraum von 10 Stunden nicht überschreiten (Art. 17a Abs. 1 ArG). Die Abgeltung hängt von der Häufigkeit ab:

  • Vorübergehend: Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent (Art. 17b Abs. 1 ArG). Ab 25 Nächten pro Kalenderjahr gilt Nachtarbeit als dauernd oder regelmässig wiederkehrend (Art. 31 Abs. 1 ArGV 1).
  • Dauernd oder regelmässig wiederkehrend: Zeitzuschlag von 10 Prozent der Nachtarbeitszeit, als Ausgleichsruhe innerhalb eines Jahres zu gewähren (Art. 17b Abs. 2 ArG), ab dem ersten Nachteinsatz (Art. 31 Abs. 2 ArGV 1).

Der Zeitzuschlag entfällt bei einer durchschnittlichen Schichtdauer bis 7 Stunden inklusive Pausen, bei einer Vier-Tage-Woche oder bei gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten nach Gesamtarbeitsvertrag oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 17b Abs. 3 ArG). Diese Ausnahmen gelten nur, wenn das betriebliche Arbeitszeitsystem bei Vollzeit höchstens 35 Wochenstunden inklusive Pausen (7-Stunden-Schicht) beziehungsweise 36 Wochenstunden ohne Pausen (Vier-Tage-Woche) vorsieht (Art. 32 Abs. 1 ArGV 1). Gleichwertige Regelungen in einem GAV oder in öffentlich-rechtlichen Vorschriften muss das SECO als gleichwertig anerkennen (Art. 17b Abs. 4 ArG; Art. 32 Abs. 3 ArGV 1). Laut SECO-Merkblatt ist der Zuschlag nur für die im Nachtzeitraum geleisteten Stunden geschuldet; er berechnet sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (Art. 31 Abs. 2 ArGV 1).

Rechenbeispiel: Eine Pflegefachperson arbeitet 96 Nächte pro Jahr mit je 8 Stunden Arbeitszeit zwischen 22 und 6.30 Uhr, davon 7 Stunden im Nachtzeitraum 23 bis 6 Uhr; die Pause zählt als Arbeitszeit, weil die Station nicht verlassen werden darf (Art. 15 Abs. 2 ArG). Zuschlagspflichtig sind 96 × 7 = 672 Stunden, 10 Prozent davon 67,2 Stunden Ausgleichsruhe, bei einem Arbeitstag von 8,4 Stunden 8 freie Tage. Die Ausnahme für 7-Stunden-Schichten greift nicht, weil das Spital eine 42-Stunden-Woche kennt (Art. 32 Abs. 1 ArGV 1).

Wer über längere Zeit nachts arbeitet, hat Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 17c Abs. 1 ArG): ab 25 Nachteinsätzen pro Jahr alle zwei Jahre, nach dem 45. Lebensjahr jährlich (Art. 44 ArGV 1). Obligatorisch ist sie bei dauernder Nachtarbeit mit erhöhter Belastung (Art. 45 Abs. 1 ArGV 1). Die Kosten trägt der Arbeitgeber, soweit nicht Krankenkasse oder ein anderer Versicherer dafür aufkommt (Art. 17c Abs. 3 ArG).

Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag 50 Prozent und Ersatzruhe

Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 ArG). Vorübergehend sind höchstens 6 Sonntage pro Kalenderjahr, Feiertage inbegriffen (Art. 32a Abs. 1 ArGV 1); für dauernde Sonntagsarbeit sieht das Gesetz keinen Lohnzuschlag vor.

Die Regel des Arbeitsgesetzes, wonach innert zweier Wochen ein ganzer Sonntag frei sein muss (Art. 20 Abs. 1 ArG), gilt im Spital nicht; an ihre Stelle treten die 12 freien Sonntage pro Kalenderjahr nach Art. 12 Abs. 2 ArGV 2, die unregelmässig verteilt werden dürfen. Sonntagsarbeit bis 5 Stunden ist durch Freizeit auszugleichen (Art. 20 Abs. 2 ArG), innert vier Wochen (Art. 21 Abs. 7 ArGV 1). Dauert sie länger, verlangt das Gesetz als allgemeine Regel in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche einen Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden (Art. 20 Abs. 2 ArG), der mit der täglichen Ruhezeit 35 Stunden ergibt und die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfasst (Art. 21 Abs. 5 ArGV 1). Im Spital tritt an seine Stelle die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden im Anschluss an die tägliche Ruhezeit (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2).

Rechenbeispiel: Eine Praxisassistentin der Notfallstation arbeitet an ihrem vierten Sonntag im Jahr 8 Stunden bei CHF 38 Stundenlohn. Zuschlag: 8 × CHF 38 × 50 Prozent = CHF 152. Dazu ist in derselben oder der folgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, insgesamt also 47 Stunden (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Sie ersetzt im Spital den Ersatzruhetag nach Art. 20 Abs. 2 ArG.

Pikettdienst im Spital

Pikettdienst ist Bereitschaft neben der normalen Arbeit für Notsituationen und ähnliche Sonderereignisse (Art. 14 Abs. 1 ArGV 1). Pikett im Betrieb zählt vollständig als Arbeitszeit, Pikett ausserhalb nur bei tatsächlichem Einsatz inklusive Wegzeit (Art. 15 ArGV 1). Erlaubt sind höchstens 7 Piketttage in 4 Wochen, danach zwei Wochen ohne Aufgebot (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1). Einsätze dürfen die tägliche Ruhezeit unterbrechen; bleiben keine 4 zusammenhängenden Ruhestunden, sind nach dem letzten Einsatz die vollen 11 Stunden nachzugewähren (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1).

Spitalspezifisch ist Art. 8a ArGV 2: Die Interventionszeit beträgt grundsätzlich mindestens 30 Minuten (Abs. 1). Ist sie aus zwingenden Gründen kürzer, besteht Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettzeit (Abs. 2); muss der Pikett deshalb im Betrieb geleistet werden, gilt die gesamte Zeit als Arbeitszeit (Abs. 3). Beispiel aus dem SECO-Merkblatt: Pikett von 20 bis 8 Uhr, Einsatz 1 Stunde 20 Minuten, Weg je 20 Minuten. Inaktive Zeit 10 Stunden, Zeitgutschrift 1 Stunde, zusätzlich zu 2 Stunden Arbeitszeit. Die Pikettentschädigung selbst regelt nicht das Arbeitsgesetz, sondern Vertrag oder GAV.

Was das für die Zeiterfassung heisst

Verzeichnisse für den Vollzug sind den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 46 ArG). Daraus müssen hervorgehen: Arbeitszeit inklusive Überzeit und ihre Lage, gewährte Ruhe- und Ersatzruhetage, Lage und Dauer der Pausen ab einer halben Stunde, geschuldete Lohn- und Zeitzuschläge (Art. 73 Abs. 1 Bst. c bis h ArGV 1). Aufbewahrungsfrist: mindestens fünf Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).

Praktisch heisst das: Start, Ende und Pausen jeder Schicht mit Uhrzeit, Pikett getrennt nach inaktiver Zeit und Einsatz, ein Zähler für Nächte und Sonntage pro Jahr (Schwellen 25 und 6) sowie ein Zeitkonto für Zeitzuschlag und Ersatzruhe. Medzeit erfasst Start, Ende und Pausen jeder Schicht auch am Smartphone, führt Zeitkonten für Zeitzuschlag und Ersatzruhe, dokumentiert Korrekturen mit Historie und prüft im bestätigten Profil die Vorgaben des Arbeitsgesetzes. Die Nutzung ist kostenlos; Support wird nach Aufwand verrechnet.

Häufige Fragen

Braucht ein Spital eine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit?

Nein, Art. 15 Abs. 1 ArGV 2 befreit sie davon (Art. 4 ArGV 2). Dauer, Ruhezeit, Zuschläge, freie Sonntage und das Einverständnis der Mitarbeitenden bleiben verbindlich.

Wie viele freie Sonntage stehen Spitalmitarbeitenden zu?

Mindestens 12 pro Kalenderjahr, unregelmässig verteilbar (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Sonntage in den Ferien zählen nicht (Art. 21 Abs. 4 ArGV 1), und ein Pikettsonntag ohne Einsatz gilt laut SECO-Merkblatt nicht als frei.

Gibt es den Zeitzuschlag von 10 Prozent zusätzlich zum Lohnzuschlag von 25 Prozent?

Nein. Bis 24 Nächte im Jahr gilt der Lohnzuschlag, ab 25 Nächten der Zeitzuschlag (Art. 17b ArG; Art. 31 Abs. 1 ArGV 1).

Quellen

  • Art. 10, 15, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 19, 20, 46 ArG (SR 822.11, Stand 2023)
  • Art. 14, 15, 19, 21, 31, 32, 32a, 44, 45, 73 ArGV 1 (SR 822.111, Stand 2024)
  • Art. 4, 5, 7, 8, 8a, 9, 10, 12, 15 ArGV 2 (SR 822.112, Stand 2026)
  • SECO, Merkblatt Arbeitsgesetz in Krankenanstalten und Kliniken, 2023
  • SECO, Merkblatt zum Pikettdienst, Oktober 2020

Zeiterfassung, die diese Regeln kennt.

Medzeit erfasst Arbeitszeit und Pausen, führt Ferien- und Zeitkonten und prüft Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit im bestätigten Profil. Kostenlos für medizinische Betriebe; nur bestellter Support kostet.

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