Ratgeber · Alle medizinischen Betriebe
Ferienanspruch Teilzeit berechnen pro rata: Eintritt, Pensumwechsel
Wer den Ferienanspruch bei Teilzeit pro rata berechnen will, braucht zwei Zahlen: den Mindestanspruch in Wochen und den Anteil des Dienstjahres, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Das Obligationenrecht garantiert jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien, Mitarbeitenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Der Anspruch gilt in Wochen und damit unabhängig vom Pensum: Eine Mitarbeiterin mit 60 Prozent hat ebenfalls vier Wochen Ferien, nur sind ihre Wochen kürzer. Für ein unvollständiges Dienstjahr, etwa bei Eintritt am 1. April, wird der Anspruch anteilig gewährt (Art. 329a Abs. 3 OR).
Kompliziert wird es erst bei Pensumwechseln unter dem Jahr oder unregelmässig verteilten Arbeitstagen. Dann lohnt sich die Rechnung in Stunden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; bei Fragen zur Arbeitszeit ist im Zweifel das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig.
Der gesetzliche Mindestanspruch
Art. 329a Abs. 1 OR: «Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.» Zwei Punkte sind für Teilzeit wichtig:
- Der Anspruch ist in Wochen formuliert: vier Wochen ohne Arbeit, egal ob die Arbeitswoche fünf, vier oder drei Tage hat.
- Er bezieht sich auf das Dienstjahr. Viele Betriebe stellen es vertraglich auf das Kalenderjahr um.
Von Art. 329a Abs. 1 und 3 OR darf vertraglich nicht zuungunsten der Mitarbeitenden abgewichen werden (Art. 362 Abs. 1 OR). Mehr Ferien sind Sache des Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrags.
Wochen, Tage oder Stunden: welche Einheit bei Teilzeit?
Das Gesetz spricht von Wochen; in der Praxis führen Betriebe den Anspruch in Tagen oder Stunden. Die Einheiten im Vergleich, bei einer 42-Stunden-Woche für 100 Prozent und vier Wochen Ferien:
| Pensum | Arbeitstage pro Woche | Ferien in Wochen | Ferien in Tagen | Ferien in Stunden |
|---|---|---|---|---|
| 100 % | 5 Tage à 8.4 h | 4 | 20 | 168 |
| 80 % | 4 Tage à 8.4 h | 4 | 16 | 134.4 |
| 80 % | 5 Tage à 6.72 h | 4 | 20 | 134.4 |
| 60 % | 3 Tage à 8.4 h | 4 | 12 | 100.8 |
Zwei Mitarbeitende mit 80 Prozent haben je nach Verteilung 16 oder 20 «Ferientage», obwohl beide gleich viel Ferien haben. Die Stundenrechnung ist in allen Fällen eindeutig und empfiehlt sich bei unregelmässig verteilten Pensen, im Schichtbetrieb mit unterschiedlich langen Diensten und bei Pensumwechseln. Die Formel:
Ferienstunden pro Jahr = Ferienwochen × wöchentliche Sollarbeitszeit im Pensum
Ein Ferientag wird dann mit der geplanten Dienstdauer dieses Tages abgebucht.
Ferienanspruch pro rata berechnen: Formel und drei Beispiele
Art. 329a Abs. 3 OR: «Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.» Die Pro-rata-Rechnung ist ein Dreisatz:
Anspruch pro rata = Jahresanspruch × Monate im Dienstjahr / 12
Beim Austritt gilt dieselbe Formel: Wer per 31. August geht, hat 8/12 des Jahresanspruchs erworben. Die Beispiele gehen von einer 42-Stunden-Woche bei 100 Prozent, vier Wochen Ferien und dem Kalenderjahr als Dienstjahr aus.
Beispiel 1: 80 Prozent gleichmässig, ganzes Jahr
Eine MPA arbeitet Montag bis Donnerstag je 8.4 Stunden.
- In Tagen: 4 Wochen × 4 Arbeitstage = 16 Tage
- In Stunden: 4 × 33.6 h = 134.4 h
Bezieht sie zwei Wochen Ferien, werden 8 Tage oder 67.2 Stunden abgebucht. Der freie Freitag zählt nicht als Ferientag.
Beispiel 2: Eintritt am 1. April, 100 Prozent
Eine Pflegefachperson tritt am 1. April ein; vom Dienstjahr bleiben 9 Monate.
- In Tagen: 20 Tage × 9 / 12 = 15 Tage
- In Stunden: 168 h × 9 / 12 = 126 h
Ist die Person noch nicht 20 Jahre alt, gilt der Fünf-Wochen-Anspruch (Art. 329a Abs. 1 OR): 25 Tage × 9 / 12 = 18.75 Tage.
Beispiel 3: Pensumwechsel von 100 auf 60 Prozent per 1. Juli
Eine Spitex-Mitarbeiterin reduziert per 1. Juli auf 60 Prozent (3 Tage à 8.4 h). Der Anspruch wird je Halbjahr berechnet und addiert.
| Zeitraum | Pensum | Anspruch in Tagen | Anspruch in Stunden |
|---|---|---|---|
| 1. Januar bis 30. Juni | 100 % | 20 × 6/12 = 10 Tage | 168 h × 6/12 = 84 h |
| 1. Juli bis 31. Dezember | 60 % | 12 × 6/12 = 6 Tage | 100.8 h × 6/12 = 50.4 h |
| Total | 16 Tage | 134.4 h |
Hier zeigt sich der Vorteil der Stundenrechnung: Hat die Mitarbeiterin im ersten Halbjahr keine Ferien bezogen, stehen ihr 84 Stunden zu. Im 60-Prozent-Pensum sind das 10 Arbeitstage à 8.4 h, also gut drei Wochen frei, nicht zwei. Ferien, die bereits im Vollzeitpensum bezogen wurden, sind mit der damaligen Tagesdauer abzubuchen.
Kürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft
Art. 329b OR unterscheidet nach dem Grund der Verhinderung:
- Verschuldete Verhinderung (Abs. 1): Ist die Person «durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.» Gekürzt wird ab dem ersten vollen Monat, sobald die Schwelle von einem Monat überschritten ist.
- Unverschuldete Verhinderung (Abs. 2): Bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub dürfen die Ferien nicht gekürzt werden, wenn die Verhinderung «insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr» beträgt. Der erste Monat ist eine Schonfrist; eine Kürzung um je einen Zwölftel ist erst ab dem zweiten vollen Monat möglich.
- Schwangerschaft (Abs. 3 Bst. a): Keine Kürzung, wenn «eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist». Dasselbe gilt für Mutterschafts-, Elternteil-, Betreuungs- und Adoptionsurlaub (Bst. b bis e).
Rechenbeispiel: Eine Mitarbeiterin mit 20 Ferientagen ist im Dienstjahr dreieinhalb Monate krank. Der erste Monat bleibt kürzungsfrei, zwei weitere volle Monate sind kürzbar: 20 Tage × 2/12 = 3.33 Tage; der halbe Monat zählt nicht. Die Kürzung ist ein Recht, keine Pflicht. Von Abs. 2 und 3 darf nur durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden, wenn die Regelung «für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist» (Art. 329b Abs. 4 OR).
Bezug, Zeitpunkt und Verbot der Abgeltung
Die Ferien «sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen» (Art. 329c Abs. 1 OR). Bei Teilzeit heisst das: Wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat mit sechs abgebuchten Tagen am Stück zwei zusammenhängende Wochen. Den Zeitpunkt bestimmt der Arbeitgeber und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit das mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR); das ist die Grundlage für Betriebsferien.
Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien «nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden» (Art. 329d Abs. 2 OR). Davon darf auch mit Zustimmung der Mitarbeitenden nicht abgewichen werden (Art. 361 Abs. 1 OR). Für die Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn zu zahlen (Art. 329d Abs. 1 OR).
Häufige Fragen
Haben Teilzeitmitarbeitende weniger Ferien als Vollzeitmitarbeitende?
Nein. Der Anspruch beträgt für alle wenigstens vier Wochen pro Dienstjahr (Art. 329a Abs. 1 OR); in Tagen oder Stunden ist er anteilig kleiner, weil die Arbeitswoche kürzer ist.
Wie wird der Ferienanspruch bei einem Pensumwechsel berechnet?
Getrennt nach Zeitabschnitten: Jahresanspruch im jeweiligen Pensum mal Anteil der Monate, dann addiert (Art. 329a Abs. 3 OR). Am saubersten geht das in Stunden.
Darf der Ferienanspruch bei längerer Krankheit gekürzt werden?
Ja, nach einer Schonfrist. Bei Krankheit oder Unfall darf im ersten Monat nicht gekürzt werden; ab dem zweiten vollen Monat darf der Arbeitgeber je einen Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 und 2 OR). Bei Schwangerschaft sind bis zu zwei Monate geschützt (Art. 329b Abs. 3 Bst. a OR).
Dürfen wir nicht bezogene Ferien am Jahresende auszahlen?
Nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses (Art. 329d Abs. 2 OR, zwingend nach Art. 361 Abs. 1 OR). Nicht bezogene Ferien werden übertragen und nachgeholt; eine Auszahlung kommt erst beim Austritt in Frage, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist.
Wer Ferien- und Zeitkonten in Stunden führt, hat die Pro-rata-Rechnung bei Eintritt, Austritt und Pensumwechsel jederzeit nachvollziehbar; Medzeit bietet solche Konten mit der Zeiterfassung kostenlos an.
Quellen
- Art. 329a Abs. 1 und 3 OR (Dauer der Ferien, Pro-rata-Anspruch)
- Art. 329b Abs. 1 bis 4 OR (Kürzung der Ferien)
- Art. 329c Abs. 1 und 2 OR (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)
- Art. 329d Abs. 1 und 2 OR (Ferienlohn, Abgeltungsverbot)
- Art. 361 Abs. 1 OR und Art. 362 Abs. 1 OR (zwingende Bestimmungen)
- Obligationenrecht, SR 220, Stand 1. Januar 2026
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