Ratgeber · Arztpraxen
Feiertage Kanton Zürich 2026 und 2027: Regeln für die Arztpraxis
Die Feiertage im Kanton Zürich 2026 und 2027 sind für eine Arztpraxis vor allem eine Frage der Sollstunden: Welche Tage sind gesetzlich frei, was gilt bei Teilzeit und am Wochenende, und wie wird Notfalldienst am Feiertag behandelt? Das Arbeitsgesetz regelt die Grundlage knapp: Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt, und die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG). Im Kanton Zürich sind das Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und Stephanstag; der Berchtoldstag ist ein lokaler, nicht gesetzlicher Feiertag.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel ist das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig.
Feiertage Kanton Zürich 2026 und 2027 im Überblick
Der 1. August ist der einzige Feiertag auf Bundesebene; die Kantone können höchstens acht weitere den Sonntagen gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG). Im Kanton Zürich sind das die folgenden Tage; der Berchtoldstag ist zur Orientierung aufgeführt, zählt aber nicht dazu:
| Feiertag | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Neujahr | Do, 1. Januar | Fr, 1. Januar |
| Berchtoldstag (nicht gleichgestellt, lokaler Feiertag) | Fr, 2. Januar | Sa, 2. Januar |
| Karfreitag | Fr, 3. April | Fr, 26. März |
| Ostermontag | Mo, 6. April | Mo, 29. März |
| Tag der Arbeit | Fr, 1. Mai | Sa, 1. Mai |
| Auffahrt | Do, 14. Mai | Do, 6. Mai |
| Pfingstmontag | Mo, 25. Mai | Mo, 17. Mai |
| Bundesfeiertag | Sa, 1. August | So, 1. August |
| Weihnachten | Fr, 25. Dezember | Sa, 25. Dezember |
| Stephanstag | Sa, 26. Dezember | So, 26. Dezember |
Berchtoldstag, Sechseläuten und Knabenschiessen zählt das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich zu den lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen. Nach der SECO-Wegleitung werden Ruhetage, die der Kanton nicht den Sonntagen gleichstellt, arbeitsgesetzlich als Werktage behandelt; ein bezahlter freier Tag besteht nur, wenn er vereinbart wurde (Arbeitsvertrag, Personalreglement, GAV).
Feiertag auf Arbeitstag, Wochenende oder freiem Tag
Die Gleichstellung mit dem Sonntag hat zwei Folgen. Erstens gilt am Feiertag das Beschäftigungsverbot des Sonntags, vorbehältlich der Ausnahmen nach Artikel 19 (Art. 18 Abs. 1 ArG). Zweitens wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit in Wochen, in denen ein Feiertag auf einen Werktag fällt, «an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin üblicherweise zu arbeiten hat», anteilsmässig verkürzt (Art. 23 Abs. 1 ArGV 1). Die ausfallenden Stunden dürfen nicht an anderen Tagen vor- oder nachgeholt werden; die SECO-Wegleitung nennt sie zusätzliche arbeitsfreie Tage, die nicht kompensiert werden dürfen.
- Feiertag am Wochenende: 2026 fallen Bundesfeiertag und Stephanstag auf einen Samstag, 2027 vier der neun gesetzlichen Feiertage auf Samstag oder Sonntag. Für eine Praxis mit Betrieb von Montag bis Freitag geht der Feiertag dann unter; ein Nachholen ist gesetzlich nicht vorgesehen, ein Ersatztag entsteht nur durch vertragliche Vereinbarung. Bei Samstagssprechstunde gilt der Samstag als Arbeitstag.
- Feiertag bei Teilzeit: Ist der Donnerstag ein Arbeitstag, fällt an Auffahrt die Arbeitszeit dieses Tages aus. Fällt der Feiertag auf den freien Tag, gibt es weder Gutschrift noch Ersatz. Eine Person mit freiem Freitag «erhält» 2026 deshalb weder Karfreitag noch Tag der Arbeit noch Weihnachten (der Berchtoldstag am Freitag zählt ohnehin nicht dazu); eine Person mit freiem Montag verliert Ostermontag und Pfingstmontag. Beides ist gesetzeskonform. Art. 23 Abs. 1 ArGV 1 verkürzt nur die Höchstarbeitszeit; ob und wie Sollstunden gutgeschrieben werden, regelt der Arbeitsvertrag, und eine prozentuale Feiertagsgutschrift kann dort vereinbart werden. Die Zeiterfassung muss darum das Tagessoll je Wochentag kennen, nicht nur ein Fünftel der Wochenstunden.
Arbeit am Feiertag: Bewilligung, Zuschlag und Ersatzruhe
Arbeitet die Praxis am Feiertag, gelten die Regeln der Sonntagsarbeit. Für Notfalldienste ist die Arztpraxis nach Art. 18 ArGV 2 von der Bewilligungspflicht befreit (Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Will die Praxis am Feiertag anderes erledigen, etwa reguläre Sprechstunden oder Administration, gilt das Bewilligungsregime von Art. 19 ArG: Ausnahmen vom Verbot bedürfen der Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird; dafür ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 ArG). Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit setzt voraus, dass sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG); sie bewilligt das SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit die kantonale Behörde (Art. 19 Abs. 4 ArG). Für die Zuständigkeit gilt Art. 40 Abs. 1 ArGV 1: Vorübergehend sind zeitlich befristete Einsätze von höchstens sechs Monaten; regelmässige Einsätze, die sich über mehrere Kalenderjahre aus dem gleichen Grund wiederholen, gelten als dauernd (Art. 40 Abs. 2 ArGV 1). Für den Lohnzuschlag von 50 Prozent gilt eine andere Grenze: Er ist geschuldet, wenn die Person im Kalenderjahr an höchstens sechs Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, eingesetzt wird (Art. 32a Abs. 1 ArGV 1). Diese Bewilligungsregeln betreffen nur die Nicht-Notfall-Tätigkeiten der Praxis. Für alle Sonntagsarbeit gilt: Ohne Einverständnis darf niemand dazu herangezogen werden (Art. 19 Abs. 5 ArG).
Zur Ersatzruhe: Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen; dauert sie länger, ist in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden zu gewähren (Art. 20 Abs. 2 ArG). Ruhezeit darf nicht in Geld abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG). Ersatzruhetage gehören ins Arbeitszeitverzeichnis (Art. 73 Abs. 1 Bst. d ArGV 1).
Zur Abgrenzung: Krankenanstalten und Kliniken brauchen für Feiertagsarbeit keine Bewilligung, weil Art. 15 Abs. 1 ArGV 2 auf Art. 4 ArGV 2 verweist; gemeint sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente (Art. 15 Abs. 2 ArGV 2). Für Arzt- und Zahnarztpraxen gilt Art. 18 ArGV 2: Für Notfalldienste ist Art. 4 ArGV 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, also auch für gleichgestellte Feiertage. Notfalldienst am Feiertag braucht darum keine Bewilligung; für andere Tätigkeiten am Feiertag (z. B. reguläre Sprechstunde, Administration) bleibt die Bewilligungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 ArG bestehen. Die übrigen Vorschriften zur Sonntagsarbeit (Lohnzuschlag bei vorübergehender Sonntagsarbeit, Ersatzruhe, Einverständnis) gelten weiterhin (SECO-Wegleitung zu Art. 4 und 18 ArGV 2).
Rechenbeispiel: Sollstunden Mai 2026 bei 80 Prozent
Der Mai 2026 hat 21 Werktage von Montag bis Freitag; drei Zürcher Feiertage fallen darauf: Tag der Arbeit (Fr, 1. Mai), Auffahrt (Do, 14. Mai) und Pfingstmontag (Mo, 25. Mai). Angenommen, Vollzeit sind 40 Stunden pro Woche, also 8 Stunden pro Tag; 80 Prozent sind 32 Stunden.
| Modell | Arbeitstage im Mai | Brutto-Soll | Feiertage auf Arbeitstagen | Gutschrift | Netto-Soll |
|---|---|---|---|---|---|
| Vollzeit, 5 Tage à 8 h | 21 | 168 h | 3 | 24 h | 144 h |
| 80 %, 5 Tage à 6.4 h | 21 | 134.4 h | 3 | 19.2 h | 115.2 h |
| 80 %, 4 Tage à 8 h, Freitag frei | 16 | 128 h | 2 (Auffahrt, Pfingstmontag) | 16 h | 112 h |
Beim Fünftagemodell werden alle drei Feiertage mit dem Tagessoll von 6.4 Stunden gutgeschrieben. Beim Viertagemodell fällt der Tag der Arbeit auf den freien Freitag und bringt keine Gutschrift; dafür ist der Brutto-Soll tiefer, weil der Mai 2026 fünf Freitage hat. Die Differenz von 3.2 Stunden folgt aus dem Prinzip von Art. 23 Abs. 1 ArGV 1: Nur Feiertage, die auf einen Tag fallen, an dem üblicherweise gearbeitet wird, verkürzen die Arbeitszeit. Ob und wie Sollstunden gutgeschrieben werden, regelt der Arbeitsvertrag.
Schliesst die Praxis den Freitag nach Auffahrt, ist das ein Brückentag, kein Feiertag: Ausfallende Arbeitszeit «zwischen arbeitsfreien Tagen» darf innert eines angemessenen Zeitraumes ausgeglichen werden (Art. 11 ArG). Der Ausgleich darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, höchstens zwei Stunden pro Tag betragen, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen (Art. 11 ArG), und ist unmittelbar vor oder nach dem Ausfall innerhalb von höchstens 14 Wochen vorzunehmen, vereinbart höchstens innert zwölf Monaten (Art. 24 Abs. 1 ArGV 1). Der Brückentag wird also vor- oder nachgearbeitet. Wird er als Ferientag geführt, gelten die Regeln zur Ferienfestlegung: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt und nimmt auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR).
Häufige Fragen
Muss die Praxis einen Feiertag nachgewähren, der auf einen Samstag fällt?
Nur wenn der Samstag für die betreffende Person ein üblicher Arbeitstag ist: Dann wird die Höchstarbeitszeit verkürzt (Art. 23 Abs. 1 ArGV 1). Sonst geht der Feiertag unter; ein Ersatztag muss vertraglich vereinbart sein.
Darf eine Mitarbeiterin an einem religiösen Feiertag frei nehmen, den der Kanton nicht anerkennt?
Ja. Arbeitnehmende dürfen an anderen als den vom Kanton anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit aussetzen, müssen das aber spätestens drei Tage im Voraus anzeigen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Die ausfallende Zeit darf nach Art. 11 ArG ausgeglichen werden.
Was gilt, wenn zwei Feiertage in dieselbe Woche fallen?
Fallen zwei oder mehrere Ruhetage oder gesetzliche Feiertage in eine Woche, darf die zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden einmal auf 24 Stunden verkürzt werden (Art. 19 Abs. 1 ArGV 1). Für die Sollstunden ändert sich nichts: Jeder Feiertag auf einem üblichen Arbeitstag wird mit dem Tagessoll gutgeschrieben.
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Quellen
- Art. 11, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 5, 20 Abs. 2, 20a Abs. 1 und 2, 22 ArG
- Art. 19 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 32a Abs. 1, 40 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Bst. d ArGV 1
- Art. 4 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2, 18 ArGV 2
- Art. 329c Abs. 2 OR
- § 1 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz des Kantons Zürich (RLG)
- SECO-Wegleitung zum ArG, Kommentare zu Art. 20a ArG, Art. 23 und 40 ArGV 1, Art. 4 und 18 ArGV 2 (Ausgabe 2026); SECO-Übersicht «Feiertage Schweiz» (Anhang zur Wegleitung)
- Amt für Wirtschaft Kanton Zürich, Merkblatt Feiertage (zh.ch)
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