Ratgeber · Arztpraxen
Arbeitszeiterfassung in der Arztpraxis: Pflicht oder freiwillig?
Die kurze Antwort: Ja, die Arbeitszeiterfassung in der Arztpraxis ist Pflicht, sobald die Praxis Personal anstellt. Das Arbeitsgesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Betriebe (Art. 1 Abs. 1 ArG), und ein Betrieb liegt vor, sobald ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 1 Abs. 2 ArG). Für jede angestellte Person muss die Praxis Verzeichnisse führen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Angaben ersichtlich sind (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1). Ausgenommen sind reine Familienbetriebe, in denen nur Ehegatten, eingetragene Partner oder Verwandte in auf- und absteigender Linie mitarbeiten (Art. 4 Abs. 1 ArG); sobald andere Personen angestellt sind, gilt das Gesetz für diese (Art. 4 Abs. 2 ArG).
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber selbst sind als Arbeitgeber nicht betroffen. Bei einer Praxis-AG oder -GmbH sind Inhaberinnen und Inhaber zwar formal angestellt, üben aber in der Regel eine höhere leitende Tätigkeit aus und sind deshalb nach Art. 3 lit. d ArG ausgenommen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel ist die kantonale Vollzugsbehörde zuständig, meist das Arbeitsinspektorat; der Vollzug obliegt den Kantonen (Art. 41 Abs. 1 ArG).
Wer in der Arztpraxis dem Arbeitsgesetz untersteht
Wer angestellt ist, untersteht dem Gesetz, unabhängig vom Pensum. Nicht erfasst sind Arbeitnehmende, «die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben» (Art. 3 lit. d ArG). Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer «über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen» kann (Art. 9 ArGV 1). Die SECO-Wegleitung verlangt eine restriktive Auslegung; Einkommen, Unterschriftsberechtigung oder unterstellte Mitarbeitende genügen allein nicht, in Zweifelsfällen entscheidet die kantonale Behörde. Eine leitende MPA oder Praxismanagerin, die Sprechstunden und Personal organisiert, aber keine Entscheide von grosser Tragweite über Struktur, Geschäftsgang und Entwicklung der Praxis trifft, bleibt in der Regel unterstellt (Art. 9 ArGV 1). Massgebend ist der Einzelfall; in Zweifelsfällen entscheidet die kantonale Behörde.
Arzt- und Zahnarztpraxen dürfen Personal ohne behördliche Bewilligung in der Nacht und am Sonntag beschäftigen, «soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist» (Art. 18 ArGV 2 in Verbindung mit Art. 4 ArGV 2). An der Erfassungspflicht ändert das nichts.
Was erfasst und wie lange aufbewahrt werden muss
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 zählt auf, was aus den Verzeichnissen ersichtlich sein muss. Für die tägliche Zeiterfassung sind drei Punkte zentral:
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage | Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 |
| Wöchentliche Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen | Art. 73 Abs. 1 lit. d ArGV 1 |
| Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr | Art. 73 Abs. 1 lit. e ArGV 1 |
«Lage» heisst: Es genügt nicht, pro Tag 8,5 Stunden zu notieren. Das SECO formuliert es in den Modalitäten zur Arbeitszeiterfassung (2019) so: «Es muss für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat.»
Rechenbeispiel: Eine Praxisassistentin arbeitet von 07:30 bis 17:00 Uhr mit Mittagspause von 12:00 bis 12:45 Uhr, also 8 Stunden 45 Minuten. Bei mehr als sieben Stunden ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde vorgeschrieben (Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG); mit 45 Minuten ist sie erfassungspflichtig (Art. 73 Abs. 1 lit. e ArGV 1). Der nächste Einsatz darf wegen der täglichen Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden im Regelfall frühestens um 04:00 Uhr beginnen (Art. 15a Abs. 1 ArG); einmal pro Woche darf die Ruhezeit auf acht Stunden verkürzt werden, wenn im Schnitt von zwei Wochen elf Stunden erreicht werden (Art. 15a Abs. 2 ArG). Ein Beginn vor 06:00 Uhr wäre zudem Nachtarbeit (Art. 10 und 16 ArG), die ohne Bewilligung nur für Notfalldienste zulässig ist (Art. 18 ArGV 2).
Die Aufzeichnungen «sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren» (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
Ausnahmen: Verzicht und vereinfachte Erfassung
Verzicht (Art. 73a ArGV 1). Er setzt einen Gesamtarbeitsvertrag voraus, der den Verzicht vorsieht. Die Arbeitnehmenden müssen kumulativ «bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können» (lit. a), «über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen», anteilsmässig reduziert bei Teilzeit (lit. b), und «schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten» (lit. c). Beide Seiten können jährlich widerrufen (Art. 73a Abs. 3 ArGV 1). Der Betrag folgt dem UVG-Höchstverdienst (Art. 73a Abs. 2 ArGV 1) und liegt laut SECO-Wegleitung seit 1. Januar 2016 bei CHF 148'200. Bei 60 Prozent Pensum liegt die Grenze bei CHF 88'920. Für die meisten Praxen fällt diese Variante mangels GAV weg.
Vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV 1). Für Arbeitnehmende, «die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können», darf vereinbart werden, dass «einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss»; bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze zu dokumentieren (Art. 73b Abs. 1 ArGV 1). In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden kann dies auch individuell und schriftlich vereinbart werden; die Vereinbarung muss auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinweisen, und jährlich ist ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung zu führen und zu dokumentieren (Art. 73b Abs. 3 ArGV 1). Wer an Sprechstundenzeiten und Terminplan gebunden ist, erfüllt das Kriterium der Zeitautonomie kaum. Auch mit Vereinbarung dürfen Betroffene weiterhin vollständig aufzeichnen; die Praxis hat «dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen» (Art. 73b Abs. 4 ArGV 1).
Wer erfasst und was bei fehlender Erfassung droht
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, der die Verzeichnisse «den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten» hat (Art. 46 ArG). Die Form ist frei: Laut SECO heisst Arbeitszeiterfassung «nicht in jedem Fall Stempeluhr»; zulässig sind Aufzeichnungen von Hand, elektronische Erfassung am Computer oder Smartphone sowie Fixzeiten mit Erfassung aller Abweichungen, denn «nur die Abwesenheiten zu erfassen genügt nicht». Mitarbeitende dürfen selbst stempeln oder eintragen, die Verantwortung bleibt bei der Praxis.
Stellt das kantonale Arbeitsinspektorat Mängel fest, verlangt es die Einhaltung (Art. 51 Abs. 1 ArG); bleibt das wirkungslos, folgt eine Verfügung mit Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (Art. 51 Abs. 2 ArG). Wer den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt, ist strafbar (Art. 59 Abs. 1 lit. b ArG), mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 61 Abs. 1 ArG).
Nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden sind mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel zu entschädigen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Art. 321c Abs. 3 OR). Für Überzeit über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 ArG) gilt ein Zuschlag von wenigstens 25 Prozent, beim Büropersonal sowie technischen und anderen Angestellten erst ab 60 Überzeitstunden im Kalenderjahr (Art. 13 Abs. 1 ArG). Wird die Überzeit im Einverständnis mit der betroffenen Person innert angemessener Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag (Art. 13 Abs. 2 ArG). Ohne Aufzeichnungen kann die Praxis eine Forderung nach Überstundenlohn weder bestätigen noch widerlegen und nicht belegen, dass Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit eingehalten wurden.
Praktische Umsetzung
- Klären Sie, wer unterstellt ist. Im Zweifel sind es alle Angestellten.
- Wählen Sie eine Erfassungsform, die Beginn, Ende und Pausen ab 30 Minuten abbildet. Ein Sollplan ohne Abweichungen genügt nicht.
- Regeln Sie schriftlich, wie Korrekturen erfolgen.
- Prüfen Sie die Ruhezeit von elf Stunden (Art. 15a Abs. 1 ArG) und die 35 aufeinanderfolgenden Stunden aus wöchentlichem Ruhetag und täglicher Ruhezeit (Art. 21 Abs. 2 ArGV 1), besonders bei Notfalldiensten.
- Schliessen Sie den Monat ab und bewahren Sie die Abschlüsse mindestens fünf Jahre auf.
Eine kostenlose Lösung wie Medzeit unterstützt die Schritte 2 bis 5: Zeiterfassung mit Pausen auch am Smartphone, Korrekturanträge mit Historie, Monatsabschluss mit PDF, neutraler CSV/XLSX-Lohnexport und Rechtsprüfung im bestätigten Profil; Support wird bei Bedarf nach Aufwand bestellt.
Häufige Fragen
Muss ich als Praxisinhaberin meine eigene Arbeitszeit erfassen?
Nein. Die Pflicht nach Art. 46 ArG trifft Sie als Arbeitgeberin für Ihr Personal. Angestellte Ärztinnen unterstehen dem Gesetz, sofern sie keine höhere leitende Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG ausüben.
Reicht ein fixer Dienstplan als Arbeitszeitnachweis?
Nur mit Einschränkungen. Das SECO lässt Fixzeiten zu, wenn daraus Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Pausen ab einer halben Stunde ersichtlich sind und alle Abweichungen dokumentiert werden.
Kann ich mit meinen Mitarbeitenden vereinbaren, dass nicht erfasst wird?
Nein. Ein Verzicht braucht die Voraussetzungen von Art. 73a ArGV 1 inklusive Gesamtarbeitsvertrag. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden ist individuell die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b Abs. 3 ArGV 1 möglich; die tägliche Arbeitszeit bleibt erfassungspflichtig.
Welche Pausen muss die Praxis gewähren?
Bei mehr als fünfeinhalb Stunden eine Viertelstunde, bei mehr als sieben Stunden eine halbe Stunde, bei mehr als neun Stunden eine Stunde (Art. 15 Abs. 1 ArG). Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf (Art. 15 Abs. 2 ArG). Pausen über einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1).
Quellen
- ArG: Art. 1, 3 lit. d, 4, 9, 10, 13, 15, 15a, 16, 41, 46, 51, 59, 61
- ArGV 1: Art. 9, 18, 21, 73, 73a, 73b
- ArGV 2: Art. 4, 18
- OR: Art. 321c
- SECO, Modalitäten der Arbeitszeiterfassung (2019); SECO-Wegleitung zum ArG und zu ArGV 1 und 2 (Ausgabe 2026)
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